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Degressive AfA

Kapitalanleger profitieren jetzt von der degressiven AfA

Für Sie zusammengefasst

Die neue degressive AfA

Degressive Abschreibung (AfA für Wohngebäude) wurde beschlossen

Die Bundesregierung hat durch die Ratifizierung des Wachstumchancengesetzes  am 22. März 2024 nach langen Verhandlungen mit den Bundesländern eine erhöhte Abschreibung für neu zu errichtenden Wohnraum eingeführt. Somit wurde für eine höhere steuerliche Begünstigung beim Kauf von Neubauimmobilien gesorgt. Die degressive AfA beinhaltet höhere Abschreibungssätze und macht so den Wohnungsneubau als Kapitalanlage wieder attraktiver.

Hier der neue Gesetzestext des § 7 Abs. 5a EStG mit der neuen degressiven Abschreibung für Wohnungen:

„(5a) 1Bei Gebäuden, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Staat belegen sind, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) angewendet wird, soweit sie Wohnzwecken dienen und vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind, kann statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen nach Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen erfolgen, wenn mit der Herstellung nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 begonnen wurde oder die Anschaffung auf Grund eines nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags erfolgt. 2Als Beginn der Herstellung gilt das Datum in der nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften einzureichenden Baubeginnsanzeige. 3Sollten landesrechtlich im Einzelfall keine Baubeginnsanzeigen vorgeschrieben sein, hat der Steuerpflichtige zu erklären, dass er den Baubeginn gegenüber der zuständigen Baubehörde freiwillig angezeigt hat. 4Die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen kann nach einem unveränderlichen Prozentsatz in Höhe von 5 Prozent vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden. 5Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. 6Bei Gebäuden, bei denen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht zulässig. 7Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen ist zulässig. 8Die weitere Absetzung für Abnutzung bemisst sich nach dem Übergang zur Absetzung für Abnutzung im Sinne des Absatzes 4 vom Restwert und dem nach Absatz 4 unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden Prozentsatz.“

Dies bedeutet für Sie als Käufer/Käuferin, dass Sie eine Wohnung degressiv abschreiben können, wenn der Kaufvertrag nach dem 30.09.2023 abgeschlossen worden ist. Die Wohnung muss bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sein. Wohnungen, die bereits im Jahr 2023 fertiggestellt worden sind und erst in einem Folgejahr verkauft werden, können die degressive Abschreibung nicht in Anspruch nehmen.

Die Abschreibung ist nur auf die Wohnung und nicht auf den Anteil von Grund und Boden anzusetzen. Dies ergibt sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater /-in.

Hier finden Sie unsere

Diese Projekte sind degressiv abschreibungsfähig.